(September 2016)

Schriftform: Vorrang der Individualabrede bei qualifizierter Schriftformklausel


Vereinbaren die Parteien formularvertraglich, dass Änderungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssen und auf dieses Erfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann, kann sich der Erwerber der vermieteten Flächen bei einer zuvor erfolgten formlosen Vertragsänderungen gleichwohl auf einen Schriftformverstoß berufen und den Mietvertrag vorzeitig kündigen.



KG Urt. v. 19.5.2016 –8 U 207/15



Vorinstanz:

LG Berlin v. 3.9.2015 – 32 O 127/15