(07 Dez. 2016)

Neues aus der Rechtsprechung


Rauchwarnmelder ab dem 01.01.2017 Pflicht

Deutschlandweit kommen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge bis zu 500 Menschen bei Wohnungsbränden ums Leben. Rauchwarnmelder können da Leben retten, wenn sie zu piepen anfangen, sobald sie Qualm registrieren. Für Neubauten im Saarland besteht die Pflicht zum Rauchmelder schon länger. Zum Jahresende läuft nun auch eine Übergangsfrist für Bestandsbauten aus. Ab Januar müssen dann alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die der rettende Weg nach draußen führt, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. So steht es im § 46 Abs.4 der Landesbauordnung des Saarlandes.

Für die Anbringung sind die Eigentümer der Wohnungen verantwortlich. Der Mieter muss das Befestigen dulden. Die Anmietungskosten stellen nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten dar, welche in der jährlichen Betriebskostenabrechnung, abrechnungsfähig wären; so auch LG Hagen Urteil vom 4.3.2016 – 1S 198/15. Das Landgericht hat aber grundsätzlich zutreffend entschieden, dass die Kosten für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern umlegbar sind!

Die Bauordnung im Saarland sagt allerdings nichts darüber aus, was mit denjenigen passiert, die sich der Vorschrift widersetzen. Dem Deutschen Mieterbund (DMB) ist das ein Dorn im Auge. "Der Deutsche Mieterbund fordert nach der jetzigen Rechtslage auch eine Geldbuße im Rahmen der Ordnungswidrigkeit", sagt der saarländische Landesvorsitzende des DMB, Kai Werner, dem SR. Komme ein Eigentümer seiner Pflicht nicht nach, rechtzeitig Rauchmelder anzubringen, müsse das auch ein Ordnungsgeld zur Folge haben, fordert Werner.